Artikel 301 VO (EU) 2015/35

Mittel der Offenlegung

1. Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Website zu ihren Geschäftstätigkeiten besitzen und unterhalten, ist der Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf dieser Website zu veröffentlichen.

2. Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keine Website zu ihren Geschäftstätigkeiten besitzen und unterhalten, aber Mitglied eines Wirtschaftsverbands sind, der eine Website besitzt und unterhält, ist der Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf dieser Website zu veröffentlichen, sofern der Verband dies gestattet.

3. Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 auf einer Website veröffentlichen, muss der Bericht für die Dauer von mindestens fünf Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 300 Absatz 1 auf der betreffenden Webseite zur Verfügung stehen.

4. Veröffentlichen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage nicht gemäß Absatz 1 und Absatz 2 auf einer Website, übermitteln sie jeder Person, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 300 Absatz 1 den Bericht anfordert, eine elektronische Fassung. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln den Bericht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Ersuchen.

5. Unabhängig davon, ob der Bericht des Unternehmens gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 auf einer Website veröffentlicht wurde, übersenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jedem, der den Bericht innerhalb von zwei Jahren nach dem in Artikel 300 Absatz 1 genannten Veröffentlichungsdatum anfordert, binnen 20 Arbeitstagen nach der Anforderung eine gedruckte Fassung des Berichts.

6. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unterbreiten den Aufsichtsbehörden ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage sowie etwaige aktualisierte Fassungen des Berichts in elektronischer Form.

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