Artikel 302 VO (EU) 2015/35
Aktualisierungen
1. Müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG geeignete Informationen über Art und Auswirkungen aller wichtigen Entwicklungen veröffentlichen, die sich erheblich auf die Bedeutung ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage auswirken, veröffentlichen die Unternehmen eine aktualisierte Fassung des Berichts im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels. Für die aktualisierte Fassung gelten die Artikel 290 bis 299 dieser Verordnung.
2. Unbeschadet der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG unverzüglich offenzulegenden Informationen ist eine aktualisierte Fassung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage so bald wie möglich nach Eintritt der wichtigen Entwicklung gemäß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 301 dieser Verordnung zu veröffentlichen.
3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke von Artikel 301 Absatz 5 beschließen, geeignete Informationen über Art und Auswirkungen einer wichtigen Entwicklung, die sich erheblich auf die Bedeutung ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage auswirkt, in Form von Ergänzungen des ursprünglichen Berichts zu veröffentlichen.
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