Artikel 303 VO (EU) 2015/35

Übergangsbestimmungen für die Vorlage vergleichender Informationen

Wird im Einklang mit diesem Kapitel ein Vergleich der Informationen mit den im vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten Informationen verlangt, müssen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer solchen Anforderung nur dann nachkommen, wenn es sich beim vorangegangenen Berichtszeitraum um einen Zeitraum nach Geltungsbeginn der Richtlinie 2009/138/EG handelt.

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