Artikel 304 VO (EU) 2015/35

Elemente der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung

1. Die Aufsichtsbehörden fordern bei den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in bestimmten Intervallen, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG im Voraus festgelegt werden, folgende Angaben an:

(a)
den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 300 veröffentlichten Bericht über Solvabilität und Finanzlage, gegebenenfalls zusammen mit im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen veröffentlichten gleichwertigen Informationen, auf die im Bericht über Solvabilität und Finanzlage verwiesen wird, sowie einer gemäß Artikel 302 veröffentlichten aktualisierten Fassung des Berichts;
(b)
den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht mit den in den Artikeln 307 bis 311 genannten Informationen. Der Bericht enthält zudem alle in den Artikeln 293 bis 297 genannten Informationen, von deren Veröffentlichung im Bericht über Solvabilität und Finanzlage die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG befreit wurden. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht folgt der in Anhang XX beschriebenen Struktur des Berichts über Solvabilität und Finanzlage;
(c)
den aufsichtlichen Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung ( „aufsichtlicher ORSA-Bericht” ), der im Einklang mit Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG die Ergebnisse jeder regelmäßig durchgeführten unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen enthält, sobald gemäß Artikel 45 Absatz 5 der genannten Richtlinie eine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung vorgenommen wird;
(d)
die jährlichen und vierteljährlichen quantitativen Vorlagen, in denen unter Berücksichtigung möglicher Beschränkungen und Ausnahmen gemäß Artikel 35 Absätze 6 und 7 der Richtlinie 2009/138/EG die Informationen des Berichts über Solvabilität und Finanzlage und des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts näher erläutert und ergänzt werden. Unternehmen, die von der vierteljährlichen Berichtspflicht gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG befreit sind, übermitteln ihre quantitativen Vorlagen einmal jährlich. Die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung umfasst nicht die Vorlage von nach Posten aufgeschlüsselten Berichten, wenn Unternehmen gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG davon befreit sind.

2. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält eine Zusammenfassung, der jegliche im Berichtszeitraum eingetretene wesentliche Änderungen hinsichtlich der Geschäftstätigkeit und der Leistung des Unternehmens, des Governance-Systems, des Risikoprofils, der Bewertung für Solvabilitätszwecke und des Kapitalmanagements entnommen werden können, sowie eine knappe Erläuterung der Ursachen und Folgen solcher Änderungen. Die Zusammenfassung enthält Informationen über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG.

3. Die vierteljährlichen quantitativen Vorlagen sind weniger umfassend als die jährlichen quantitativen Vorlagen.

4. Absatz 1 berührt nicht die Befugnis der Aufsichtsbehörden, von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die regelmäßige Mitteilung jeglicher anderer Informationen, die unter der Verantwortung oder auf Antrag des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans der Unternehmen erstellt werden, zu verlangen.

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