Artikel 305 VO (EU) 2015/35
Wesentlichkeit
Für die Zwecke dieses Kapitels sind die den Aufsichtsbehörden vorgelegten Informationen dann als wesentlich zu betrachten, wenn fehlende oder fehlerhafte Angaben den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Aufsichtsbehörden beeinflussen könnten.
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