Artikel 312 VO (EU) 2015/35
Fristen
1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln den Aufsichtsbehörden:
- (a)
- innerhalb der in Artikel 308b Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Fristen mindestens alle drei Jahre und nach Ablauf des in dem genannten Artikel festgelegten Übergangszeitraums spätestens 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht nach Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe b;
- (b)
- innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung den in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe c genannten aufsichtlichen ORSA-Bericht;
- (c)
- innerhalb der in Artikel 308b Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Fristen und nach Ablauf des in diesem Artikel festgelegten Übergangszeitraums spätestens 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens die jährlichen quantitativen Vorlagen nach Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d;
- (d)
- innerhalb der in Artikel 308b Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Fristen und nach Ablauf des in diesem Artikel festgelegten Übergangszeitraums spätestens fünf Wochen nach Quartalsabschluss die vierteljährlichen quantitativen Vorlagen nach Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d.
2. Die Aufsichtsbehörden können unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Fristen von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Vorlage des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts zum Ende jedes Geschäftsjahres des Unternehmens verlangen.
3. Wird keine Vorlage eines regelmäßigen aufsichtlichen Berichts zu einem bestimmten Geschäftsjahr verlangt, so legen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihrer Aufsichtsbehörde dessen ungeachtet einen Bericht vor, dem jegliche wesentlichen Änderungen bezüglich der Geschäftstätigkeit und Leistung, des Governance-Systems, des Risikoprofils, der Bewertung für Solvabilitätszwecke und des Kapitalmanagements des Unternehmens im betreffenden Geschäftsjahr entnommen werden können, und liefern eine knappe Erläuterung der Ursachen und Folgen dieser Änderungen. Dieser Bericht ist innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Fristen vorzulegen.
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