Artikel 314 VO (EU) 2015/35

Übergangsbestimmungen zu Auskunftspflichten

1. Ergänzend zu den in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen zur aufsichtlichen Berichterstattung übermitteln die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden im ersten Jahr der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 311 Absatz 3 der genannten Richtlinie folgende quantitativen und qualitativen Angaben:

(a)
eine erste gemäß den in den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen Grundsätzen erstellte Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Der Stichtag für die Eröffnungsbilanz ist der erste Tag des am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli 2016 beginnenden Geschäftsjahrs des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
(b)
getrennt für jede wesentliche Klasse von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eine qualitative Erläuterung der Hauptunterschiede zwischen den in der ersten Bewertung gemäß Buchstabe a mitgeteilten Zahlen und den nach dem bis dahin geltenden Solvabilitätssystem ermittelten Zahlen;
(c)
die Mindestkapitalanforderung, Solvenzkapitalanforderung und anrechenbaren Eigenmittel des Unternehmens ab dem Datum der in Buchstabe a genannten Eröffnungsbilanz.

2. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen der Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 20 Wochen nach dem Stichtag der ersten in Absatz 1 Buchstabe a genannten Eröffnungsbilanz vor.

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