Artikel 315 VO (EU) 2015/35
Vertrauliche Informationen
Vertrauliche Informationen, die Aufsichtsbehörden in Ausübung ihrer Aufgaben erhalten, werden nicht offen gelegt, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Unternehmen oder Gruppen nicht zu erkennen sind.
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