Artikel 317 VO (EU) 2015/35

Mittel der Offenlegung

1. Die in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen werden offen gelegt und können auf der Website der Aufsichtsbehörde in der bzw. den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden; die Informationen werden zudem in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offen gelegt.

2. Die Informationen werden mindestens einmal jährlich aktualisiert. Bei Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Versicherungs- oder Rückversicherungsregulierung werden aktualisierte Informationen spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderungen bereitgestellt.

3. Die in Artikel 316 genannten aggregierten jährlichen statistischen Daten über die beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen werden für jedes Kalenderjahr innerhalb von drei Monaten nach dem Datum offengelegt, zu dem die Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, gemäß Artikel 312 Absatz 1 Buchstabe c zur Übermittlung der jährlichen quantitativen Vorlagen verpflichtet sind. Informationen über die Aufsichtsbehörden werden in jedem Kalenderjahr innerhalb von vier Monaten nach dem 31. Dezember zur Verfügung gestellt.

4. Die erste Veröffentlichung von Angaben in der bzw. den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt für das Kalenderjahr, das am 1. Januar 2016 oder danach beginnt; die Informationen werden spätestens drei Monate nach Jahresbeginn veröffentlicht. Die in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offen zu legenden Informationen für das erste Jahr werden spätestens 12 Monate nach dem Datum veröffentlicht, zu dem die Informationen in der bzw. den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats veröffentlicht werden.

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