Artikel 318 VO (EU) 2015/35

Umfang der Zulassung

Die Zulassung einer Zweckgesellschaft durch die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zweckgesellschaft ihren Sitz begründet, setzt die Erfüllung folgender Bedingungen voraus:

(a)
Die Zweckgesellschaft übernimmt Risiken eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens über Rückversicherungsverträge oder übernimmt Versicherungsrisiken über ähnliche Vereinbarungen;
(b)
übernimmt eine Zweckgesellschaft Risiken von mehr als einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, so darf sich ein Liquidationsverfahren bei einem der betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht negativ auf die Solvabilität dieser Zweckgesellschaft auswirken;
(c)
die vertraglichen Vereinbarungen über die Risikoübertragung von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf die Zweckgesellschaft und Anlagen der Zweckgesellschaft in Vermögenswerte erfüllen die in den Artikeln 319 bis 321 aufgeführten Bedingungen;
(d)
die Personen, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten, erfüllen die in Artikel 322 genannten Anforderungen;
(e)
die Aktionäre und Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 13 Absatz 21 der Richtlinie 2009/138/EG an der Zweckgesellschaft halten, erfüllen die in Artikel 323 genannten Bedingungen;
(f)
die Zweckgesellschaft verfügt über ein wirksames Governance-System und erfüllt die in Artikel 324 genannten Anforderungen;
(g)
die Zweckgesellschaft ist in der Lage, die in Artikel 325 genannten Bedingungen zu erfüllen;
(h)
die Zweckgesellschaft genügt den Anforderungen der Artikel 326 und 327.

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