Artikel 319 VO (EU) 2015/35

Vollständige Kapitaldeckung

Die vertraglichen Vereinbarungen über die Übertragung von Risiken von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf eine Zweckgesellschaft gewährleisten jederzeit eine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft gemäß den in Artikel 326 aufgeführten Bedingungen.

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