Artikel 320 VO (EU) 2015/35

Wirksame Risikoübertragung

1. Die vertraglichen Vereinbarungen über die Übertragung von Risiken von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf eine Zweckgesellschaft und von der Zweckgesellschaft auf die Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen müssen Folgendes gewährleisten:

(a)
Die Risikoübertragung ist unter allen Umständen wirksam;
(b)
der Umfang der Risikoübertragung ist eindeutig festgelegt und unstrittig.

2. Die Risikoübertragung wird als nicht wirksam betrachtet, wenn verbundene Geschäfte eine wirksame Risikoübertragung unterlaufen können.

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