Artikel 320 VO (EU) 2015/35
Wirksame Risikoübertragung
1. Die vertraglichen Vereinbarungen über die Übertragung von Risiken von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf eine Zweckgesellschaft und von der Zweckgesellschaft auf die Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen müssen Folgendes gewährleisten:
- (a)
- Die Risikoübertragung ist unter allen Umständen wirksam;
- (b)
- der Umfang der Risikoübertragung ist eindeutig festgelegt und unstrittig.
2. Die Risikoübertragung wird als nicht wirksam betrachtet, wenn verbundene Geschäfte eine wirksame Risikoübertragung unterlaufen können.
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