Artikel 321 VO (EU) 2015/35
Rechte der Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen
Die vertraglichen Vereinbarungen über die Übertragung von Risiken von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf eine Zweckgesellschaft und von der Zweckgesellschaft auf Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen müssen Folgendes gewährleisten:
- (a)
- Die Ansprüche der Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen sind den Rückversicherungsverpflichtungen der Zweckgesellschaft gegenüber dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen jederzeit nachgeordnet;
- (b)
- es werden keine Zahlungen an Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen getätigt, wenn nach Tätigung dieser Zahlungen keine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft mehr gegeben wäre;
- (c)
- die Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen der Zweckgesellschaft haben keine Rechte des Rückgriffs auf die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
- (d)
- die Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen der Zweckgesellschaft haben kein Recht, die Liquidation der Zweckgesellschaft zu beantragen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.