Artikel 322 VO (EU) 2015/35

Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit von Personen, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten

1. Personen, die eine Zweckgesellschaft tatsächlich leiten, müssen jederzeit die Anforderungen von Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen.

2. Die Zweckgesellschaften teilen den Aufsichtsbehörden die Identität der Personen mit, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten, und liefern den Aufsichtsbehörden den Nachweis, dass diese Personen die Anforderungen von Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen.

3. Die Zweckgesellschaften melden den Aufsichtsbehörden jegliche Änderung bezüglich der Identität der Personen, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten, und liefern den Aufsichtsbehörden alle Informationen, die diese benötigen, um feststellen zu können, ob zur Leitung der Zweckgesellschaft benannte neue Personen über die erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG verfügen.

4. Die Zweckgesellschaften teilen den Aufsichtsbehörden mit, ob Personen, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten, ersetzt wurden, weil sie die Anforderungen von Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG nicht mehr erfüllen.

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