Artikel 323 VO (EU) 2015/35

Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit von Aktionären oder Gesellschaftern mit qualifizierter Beteiligung

1. Die Frage, ob Aktionäre oder Gesellschafter, die in einer Zweckgesellschaft eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 13 Absatz 21 der Richtlinie 2009/138/EG halten, über die erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen, wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

(a)
Zuverlässigkeit und Integrität der Aktionäre oder Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung an der Zweckgesellschaft;
(b)
finanzielle Solidität der Aktionäre oder Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung an der Zweckgesellschaft;
(c)
Grad des Einflusses des Aktionärs oder Gesellschafters mit qualifizierter Beteiligung an der Zweckgesellschaft auf die Zweckgesellschaft;
(d)
Vorliegen eines hinreichenden Verdachts, dass im Zusammenhang mit der qualifizierten Beteiligung des Aktionärs oder Gesellschafters mit qualifizierter Beteiligung an der Zweckgesellschaft Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob die qualifizierte Beteiligung das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.(1)

2. Die Zweckgesellschaften teilen den Aufsichtsbehörden die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung an der Zweckgesellschaft mit.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

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