Artikel 324 VO (EU) 2015/35

Zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und Anforderungen an das Risikomanagement

1. Zweckgesellschaften müssen über ein wirksames Governance-System verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der Zweckgesellschaft ermöglicht und Art, Umfang und Komplexität der übernommenen Risiken sowie den zugelassenen Verwendungszwecken der Gesellschaft angemessen ist.

2. Das Governance-System der Zweckgesellschaft umfasst folgende Elemente:

(a)
schriftlich festgelegte Leitlinien, die zumindest das Risikomanagement, die interne Kontrolle, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie gegebenenfalls das Outsourcing betreffen und Strategien für die in Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen Bereiche festlegen, soweit diese angesichts des Einsatzzwecks der Gesellschaft relevant sind;
(b)
wirksame interne Kontrollen, die gewährleisten, dass die Pflichtklauseln gemäß Abschnitt 2 und die Anforderungen gemäß Abschnitt 5 kontinuierlich erfüllt sind;
(c)
ein wirksames Risikomanagementsystem, das Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um potenzielle Risiken der Zweckgesellschaft kontinuierlich zu ermitteln, zu messen, zu überwachen, zu managen und zu melden.

3. Die Zweckgesellschaften tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 2 Buchstabe a beschriebenen Maßnahmen effektiv umgesetzt werden.

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