Artikel 325 VO (EU) 2015/35
Aufsichtliche Berichterstattung
1. Die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Zweckgesellschaft niedergelassen ist, können von der Zweckgesellschaft die Vorlage aller für die Beaufsichtigung der Zweckgesellschaft erforderlichen Informationen verlangen.
2. Die Zweckgesellschaften übermitteln den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen:
- (a)
- Wert der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewerteten Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, aufgeschlüsselt nach wesentlichen Klassen, und eine Beschreibung der bei dieser Bewertung angewandten Grundlagen, Methoden und Annahmen;
- (b)
- die aggregierte maximale Risikoposition der Zweckgesellschaft und eine Beschreibung der bei deren Ermittlung angewandten Grundlagen, Methoden und Annahmen;
- (c)
- Interessenkonflikte zwischen der Zweckgesellschaft, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und den Kapitalgebern für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen;
- (d)
- signifikante Transaktionen der Zweckgesellschaft im letzten Berichtszeitraum.
3. Die Zweckgesellschaften legen den Bericht nach Absatz 2 mindestens einmal jährlich vor.
4. Die Vorlage des Berichts nach Absatz 2 erfolgt
- (a)
- für das am oder nach dem 30. Juni 2016 endende Geschäftsjahr spätestens 20 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Zweckgesellschaft, jedoch vor dem 1. Januar 2017;
- (b)
- für das am oder nach dem 1. Januar 2017 endende Geschäftsjahr spätestens 18 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Zweckgesellschaft, jedoch vor dem 1. Januar 2018;
- (c)
- für das am oder nach dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahr spätestens 16 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Zweckgesellschaft, jedoch vor dem 1. Januar 2019;
- (d)
- für die am oder nach dem 1. Januar 2019 endenden Geschäftsjahre spätestens 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Zweckgesellschaft.
5. Die Zweckgesellschaften unterrichten die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie Zweckgesellschaft niedergelassen sind, unverzüglich über jede Veränderung, die sich nachteilig auf die Einhaltung der Artikel 318 bis 324 und Artikel 326 durch die Zweckgesellschaft auswirken kann.
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