Artikel 326 VO (EU) 2015/35

Solvabilitätsanforderungen

1. Um als vollständig kapitalgedeckt betrachtet werden zu können, müssen Zweckgesellschaften folgende Anforderungen erfüllen:

(a)
Die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft werden gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet;
(b)
die Zweckgesellschaft verfügt jederzeit über Vermögenswerte, deren Betrag mindestens der Höhe der aggregierten maximalen Risikoposition entspricht, und ist in der Lage, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu zahlen;
(c)
die Erträge aus der Emission von Schuldtiteln oder anderen Finanzierungsmechanismen werden voll eingezahlt.

2. Bei der Prüfung der Frage, ob die Zweckgesellschaft jederzeit über Vermögenswerte verfügt, deren Betrag mindestens der Höhe der aggregierten maximalen Risikoposition entspricht, und in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu zahlen, tragen die Aufsichtsbehörden folgenden Faktoren Rechnung;

(a)
dem Liquiditätsrisiko der Zweckgesellschaft;
(b)
den quantifizierbaren Risiken der Zweckgesellschaft;
(c)
den Modalitäten für das Halten von Vermögenswerten in der Zweckgesellschaft.

3. Die Zweckgesellschaft weist gegenüber den Aufsichtsbehörden in ihrem Bericht nach Artikel 325 Absatz 2 und auf Verlangen der Aufsichtsbehörden nach, dass sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt, und erstattet über die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Elemente Bericht.

4. Zahlungen im Zusammenhang mit bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, in Zukunft voraussichtlich an die Zweckgesellschaft leisten wird, können den Vermögenswerten der Zweckgesellschaft zugerechnet werden, sofern folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)
Künftige Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft gegenüber den Kapitalgebern für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen treten nur vorbehaltlich des Eingangs der Zahlungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, ein;
(b)
ein Nichteingang der Zahlung bei der Zweckgesellschaft würde sich unter keinem Szenario negativ auf die Basiseigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, niederschlagen;
(c)
die Zweckgesellschaft erfüllt auch für den Fall, dass die Zahlungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, nicht eingehen, weiterhin die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen;
(d)
die Zahlungen betreffen keine Ausgaben, die von der aggregierten maximalen Risikoposition im Sinne von Artikel 1 Absatz 44 ausgenommen sind.

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