Artikel 327 VO (EU) 2015/35
Solvabilitätsanforderungen an Anlagen
Zweckgesellschaften legen ihre gesamten Vermögenswerte im Einklang mit folgenden Anforderungen an:
- (a)
- Zweckgesellschaften tätigen Anlagen in Bezug auf ihr gesamtes Vermögensportfolio ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente, deren Risiken sie angemessen ermitteln, messen, überwachen, managen und steuern sowie darüber Bericht erstatten können;
- (b)
- die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist. Außerdem muss die Belegenheit dieser Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit sicherstellen;
- (c)
- alle Vermögenswerte sind unter Berücksichtigung der Art und der Laufzeit der Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft anzulegen. Alle Vermögenswerte sind im besten Interesse der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen, anzulegen;
- (d)
- die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist zulässig, sofern sie zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen;
- (e)
- Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten;
- (f)
- die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert, Emittenten oder einer bestimmten Unternehmensgruppe oder Region und eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden;
- (g)
- Anlagen in Vermögenswerte ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen die Zweckgesellschaft nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.
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