Artikel 328 VO (EU) 2015/35
Wahl der Methode
1. Bei der Entscheidung, ob eine ausschließliche Anwendung der Methode 1 unangemessen ist und die Solvabilität der Gruppe deshalb nach Methode 2 oder einer Kombination aus den Methoden 1 und 2 gemäß den Artikeln 230 bis 233 der Richtlinie 2009/138/EG berechnet werden darf, trägt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft folgenden Faktoren Rechnung:
- (a)
- Menge und Qualität der verfügbaren Informationen über ein verbundenes Unternehmen sind nicht ausreichend, um auf dieses Unternehmen die Methode 1 anzuwenden;
- (b)
- ein verbundenes Unternehmen wird nicht durch ein internes Modell für die Gruppe erfasst, während die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe mittels eines gemäß Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG genehmigten internen Modells für die Gruppe berechnet wird;
- (c)
- für die Zwecke von Absatz b sind Risiken, die nicht durch das interne Modell für die Gruppe erfasst werden, im Hinblick auf das Gesamtrisikoprofil der Gruppe keine wesentlichen Risiken;
- (d)
- die Anwendung von Methode 1 wäre in Bezug auf ein verbundenes oder mehrere verbundene Unternehmen mit übermäßig hohem Aufwand verbunden und die Anwendung von Methode 2 wirkt sich angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der Risiken der Gruppe in Bezug auf das verbundene Unternehmen bzw. die verbundenen Unternehmen nicht wesentlich auf die Berechnung der Solvabilität der Gruppe aus;
- (e)
- gruppeninterne Transaktionen sind sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch des Werts der Transaktion nicht signifikant;
- (f)
- bei Gruppen, die verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern umfassen, wurden gemäß Artikel 227 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/138/EG delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die Gleichwertigkeit oder vorläufige Gleichwertigkeit der Solvabilitätssysteme der betreffenden Drittländer festgestellt wurde.
2. Die gewählte Methode oder Kombination von Methoden ist im Zeitablauf einheitlich anzuwenden. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde verpflichtet das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in Bezug auf verbundene Unternehmen wieder zu Methode 1 zurückzukehren, wenn die Anwendung von Methode 2 oder einer Kombination der Methoden 1 und 2 unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Faktoren nicht mehr gerechtfertigt ist.
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