Artikel 329 VO (EU) 2015/35
Behandlung von spezifischen verbundenen Unternehmen
1. Unbeschadet Artikel 328 und sofern der Buchwert des betreffenden verbundenen Unternehmens nicht gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen wurde, werden bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe folgende Elemente berücksichtigt:
- (a)
- die Kapitalanforderungen für verbundene Unternehmen, die Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, und die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002/87/EG berechneten Eigenmittelbestandteile dieser Unternehmen;
- (b)
- die Kapitalanforderungen für verbundene Unternehmen, die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind, und die gemäß Artikel 17 bis 17c der Richtlinie 2003/41/EG berechneten Eigenmittelbestandteile dieser Unternehmen;
- (c)
- für verbundene Unternehmen, die OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG berechneten Kapitalanforderungen und die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der genannten Richtlinie berechneten Eigenmittel dieser Unternehmen;
- (d)
- für verbundene Unternehmen, die Verwalter alternativer Investmentfonds sind, die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/61/EG berechneten Kapitalanforderungen und die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ad der genannten Richtlinie berechneten Eigenmittel dieser Unternehmen;
- (e)
- die fiktiven Kapitalanforderungen und Eigenmittelbestandteile von verbundenen, nicht regulierten Unternehmen, die Finanzgeschäfte durchführen, wenn die fiktive Kapitalanforderung für das verbundene Unternehmen die Kapitalanforderung ist, die es als reguliertes Unternehmen gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften erfüllen müsste.
2. Hat ein Mutterunternehmen, das eine Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, nachrangige Verbindlichkeiten ausgegeben oder hält andere anrechnungsfähige Eigenmittel, die den Beschränkungen nach Artikel 98 der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, so findet für die Zwecke der Anwendung von Artikel 235 der genannten Richtlinie Artikel 226 Absatz 2 der genannten Richtlinie Anwendung.
3. Zweckgesellschaften im Sinne von Artikel 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG, an die das beteiligte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen Risiken übertragen hat, werden bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe nicht berücksichtigt, wenn
- (a)
- die Zweckgesellschaft die Anforderungen von Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG oder gegebenenfalls die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Artikel 211 Absatz 3 der genannten Richtlinie erfüllt;
- (b)
- die Zweckgesellschaft von der Aufsichtsbehörde eines Drittlands beaufsichtigt wird und Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen von Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes findet Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG auf Gruppenebene Anwendung.
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