Artikel 330 VO (EU) 2015/35

Verfügbarkeit der anrechnungsfähigen Eigenmittel verbundener Unternehmen auf Gruppenebene

1. Bei der Bewertung, ob bestimmte zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittland oder einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft effektiv nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden können, prüfen die Aufsichtsbehörden, ob folgende Umstände zum Tragen kommen:

(a)
die Eigenmittelbestandteile unterliegen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen, die die Verlustabsorptionsfähigkeit im Hinblick auf alle Verluste, die an unterschiedlichen Stellen in der Gruppe eintreten können, einschränken;
(b)
rechtliche oder regulatorische Anforderungen beschränken die Übertragbarkeit von Vermögenswerten auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
(c)
die Eigenmittel können nicht innerhalb von neun Monaten zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden;
(d)
die Eigenmittelbestandteile genügen bei Anwendung von Methode 2 nicht den Anforderungen der Artikel 71, 73 und 77; der in diesen Artikeln verwendete Begriff „Solvenzkapitalanforderung” umfasst zu diesem Zweck sowohl die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat, als auch die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe.

2. Bei der Bewertung nach Absatz 1 tragen die Aufsichtsbehörden den Beschränkungen Rechnung, die unter der Prämisse der Unternehmensfortführung bestünden.

Bei der Bewertung nach Absatz 1 berücksichtigen die Aufsichtsbehörden auch alle Kosten, die dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft oder jedem verbundenen Unternehmen aufgrund der Bereitstellung dieser Eigenmittel für die Gruppe voraussichtlich entstehen werden.

3. Bei folgenden Bestandteilen wird davon ausgegangen, dass sie nicht effektiv zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden können:

(a)
ergänzende Eigenmittel;
(b)
Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und nachrangige Verbindlichkeiten;
(c)
ein Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche. Vom Betrag der latenten Steueransprüche kann zu diesem Zweck der Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden in Abzug gebracht werden, sofern die betreffenden latenten Steueransprüche und verbundenen latenten Steuerschulden beide aus den Steuergesetzen eines Mitgliedstaats oder Drittlands resultieren und die Steuerbehörde des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands einen solchen Ausgleich gestattet.

Wenn das beteiligte Unternehmen gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass die Annahme nach Unterabsatz 1 für einen der Bestandteile in der spezifischen Situation der Gruppe nicht angemessen ist, kann das beteiligte Unternehmen diesen Bestandteil den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe verfügbaren Eigenmitteln zurechnen.

4. Bei folgenden Bestandteilen wird in keinem Fall davon ausgegangen, dass sie effektiv zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden können:

(a)
Minderheitsbeteiligungen an einer Tochtergesellschaft über den Beitrag dieser Tochtergesellschaft zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe hinaus, wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ein Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt;
(b)
Minderheitsbeteiligungen an einem Nebendienstleistungstochterunternehmen;
(c)
Begrenzungen unterliegende Eigenmittelbestandteile an Sonderverbänden gemäß Artikel 99 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 80 dieser Verordnung.

5. Kann ein Eigenmittelbestandteil eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, eines Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht effektiv zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden, so kann dieser Eigenmittelbestandteil bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe nur in Höhe des Beitrags des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, des Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe berücksichtigt werden.

6. Wird ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ein Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in den konsolidierten Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a oder c erfasst, so spiegelt der Beitrag zur konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe die Diversifizierungsvorteile wider und berechnet sich aus folgenden Elementen:

(a)
wird die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Bezug auf das betreffende verbundene Unternehmen auf der Grundlage der Standardformel berechnet, dem proportionalen Anteil der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der diversifizierten Komponente der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 336 Buchstabe a an der Summe der Solvenzkapitalanforderungen für jedes bei der Berechnung dieser diversifizierten Komponente der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe berücksichtigte Unternehmen;
(b)
wird die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Bezug auf das betreffende verbundene Unternehmen auf der Grundlage eines internen Modells berechnet, der Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der Diversifikationseffekte auf Gruppenebene, die dem verbundenen Unternehmen im internen Modell zugeordnet werden, sofern die Summe der Prozentsätze für alle bei der konsolidierten Berechnung auf der Grundlage des internen Modells einbezogenen verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften 100 % entspricht.

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