Artikel 331 VO (EU) 2015/35

Einstufung der Eigenmittelbestandteile verbundener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Gruppenebene

1. Wurde ein Eigenmittelbestandteil von einem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen ist, auf der Grundlage der Kriterien von Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 in eine der drei Klassen ( „Tiers” ) eingestuft, so wird der Eigenmittelbestandteil auf Gruppenebene in die gleiche Klasse eingestuft, sofern folgende zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind:

(a)
die Unternehmen erfüllen die Anforderungen der Artikel 71, 73 und 77;
(b)
der Eigenmittelbestandteil ist frei von Belastungen und ist nicht mit einer anderen Transaktion verbunden, die bei gemeinsamer Betrachtung mit dem Eigenmittelbestandteil dazu führen könnte, dass der Eigenmittelbestandteil die Anforderungen von Artikel 94 der Richtlinie 2009/138/EG auf Gruppenebene nicht erfüllt.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a

(a)
bezeichnet der Begriff „Solvenzkapitalanforderung” in den Artikeln 71, 73 und 77 sowohl die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat, als auch die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe;
(b)
bezeichnet der Begriff „Mindestkapitalanforderung” in den Artikeln 71, 73 und 77 die Mindestkapitalanforderung des Unternehmens, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat, sowie eines der folgenden Minima:

i)
bei Verwendung von Methode 1 die Mindestsolvenzkapitalanforderung für die Gruppe, berechnet nach Artikel 230 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG,
ii)
bei Verwendung einer Kombination aus den Methoden 1 und 2 das gemäß Artikel 341 bestimmte Minimum.

3. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen” in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 sowohl das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als auch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat.

4. Stuft ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Eigenmittelbestandteil, der gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe j in „Tier 1” eingestuft werden könnte, in „Tier 2” ein, so steht diese Einstufung ungeachtet Absatz 1 einer Einstufung des gleichen Eigenmittelbestandteils auf Gruppenebene in „Tier 1” nicht entgegen, sofern die in Artikel 82 Absatz 3 festgelegte Obergrenze auf Gruppenebene eingehalten wird.

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