Artikel 332 VO (EU) 2015/35

Einstufung der Eigenmittelbestandteile verbundener Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen in Drittländern auf Gruppenebene

1. Wird ein Eigenmittelbestandteil von einem verbundenen Versicherungs- oder rückversicherungsunternehmen in einem Drittland begeben, so erfolgt die Einstufung des Eigenmittelbestandteils durch das beteiligte Unternehmen anhand der Einstufungskriterien von Titel I Kapitel IV Abschnitt 2, sofern folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:

(a)
die Unternehmen erfüllen die Anforderungen der Artikel 71, 73 und 77;
(b)
der Eigenmittelbestandteil ist frei von Belastungen und ist nicht mit einer anderen Transaktion verbunden, die bei gemeinsamer Betrachtung mit dem Eigenmittelbestandteil dazu führen könnte, dass der Eigenmittelbestandteil die Anforderungen von Artikel 94 der Richtlinie 2009/138/EG auf Gruppenebene nicht erfüllt.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a

(a)
bezeichnet der Begriff „Solvenzkapitalanforderung” in den Artikeln 71, 73 und 77 die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe;
(b)
bezeichnet der Begriff „Mindestkapitalanforderung” in den Artikeln 71, 73 und 77 die von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands festgelegte Kapitalanforderung des Unternehmens, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat, sowie eines der folgenden Minima:

i)
bei Verwendung von Methode 1 die Mindestsolvenzkapitalanforderung für die Gruppe, berechnet nach Artikel 230 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG,
ii)
bei Verwendung einer Kombination aus den Methoden 1 und 2 das gemäß Artikel 341 bestimmte Minimum.

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