Artikel 333 VO (EU) 2015/35
Einstufung von Eigenmittelbestandteilen von Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Nebendienstleistungstochterunternehmen auf Gruppenebene
1. Wird ein Eigenmittelbestandteil von einer Versicherungsholdinggesellschaft, einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einem Nebendienstleistungstochterunternehmen begeben, so erfolgt die Einstufung des Eigenmittelbestandteils durch das beteiligte Unternehmen anhand der Einstufungskriterien von Titel I Kapitel IV Abschnitt 2, sofern folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:
- (a)
- die Unternehmen erfüllen die Anforderungen der Artikel 71, 73 und 77;
- (b)
- der Eigenmittelbestandteil ist frei von Belastungen und ist nicht mit einer anderen Transaktion verbunden, die bei gemeinsamer Betrachtung mit dem Eigenmittelbestandteil dazu führen könnte, dass der Eigenmittelbestandteil die Anforderungen von Artikel 94 der Richtlinie 2009/138/EG auf Gruppenebene nicht erfüllt.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a
- (a)
- bezeichnet der Begriff „Solvenzkapitalanforderung” in den Artikeln 71, 73 und 77 die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe;
- (b)
- umfasst der Begriff „Mindestkapitalanforderung” in den Artikeln 71, 73 und 77 sowohl die Nichteinhaltung des einschlägigen Minimums nach Artikel 331 Absatz 2 Buchstabe b als auch die Insolvenz der Versicherungsholdinggesellschaft, der zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft, der zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Nebendienstleistungstochterunternehmens.
3. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen” in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 die Versicherungsholdinggesellschaft, die zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das Nebendienstleistungstochterunternehmen, die/das den Eigenmittelbestandteil begeben hat.
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