Artikel 337 VO (EU) 2015/35
Methode 1: Bestimmung der lokalen Währung für die Zwecke der Berechnung des Wechselkursrisikos
(1) Wird die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe ganz oder teilweise auf der Grundlage der Standardformel berechnet, so ist die in Artikel 188 Absatz 1 genannte lokale Währung die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung.
(2) Wenn unbeschadet des Absatzes 1 ein wesentlicher Betrag der konsolidierten versicherungstechnischen Rückstellungen oder der konsolidierten Eigenmittel der Gruppe auf eine andere Währung lautet als die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete, kann diese Währung als lokale Währung nach Artikel 188 Absatz 1 betrachtet werden.
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