Artikel 338 VO (EU) 2015/35
Methode 1: Gruppenspezifische Parameter
1. Vorbehaltlich der Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde kann die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe im Rahmen der Standardformel berechnet werden, indem eine Untergruppe der in Artikel 218 festgelegten Standardparameter durch gruppenspezifische Parameter ersetzt wird.
2. Zur Berechnung der gruppenspezifischen Parameter genutzte Daten müssen den Kriterien nach Artikel 104 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 219 dieser Verordnung entsprechen.
3. Die standardisierten Methoden zur Berechnung der gruppenspezifischen Parameter sind die in Artikel 220 beschriebenen Verfahren.
4. Für die Zwecke dieses Artikels ist jeder in den Artikeln 218, 219 und 220 enthaltene Verweis auf „unternehmensspezifische Parameter” als Verweis auf „gruppenspezifische Parameter” und jeder Verweis auf „Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen” als Verweis auf das „beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft” , die die Verwendung gruppenspezifischer Parameter beantragen, zu verstehen.
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