Artikel 339 VO (EU) 2015/35

Methode 1: Bester Schätzwert

1. Der konsolidierte beste Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage der konsolidierten Daten entspricht der Summe aus

(a)
dem besten Schätzwert des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, berechnet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG;
(b)
dem in Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten verhältnismäßigen Anteil des besten Schätzwerts, berechnet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der genannten Richtlinie, von verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 werden die besten Schätzwerte des beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittländern um alle etwaigen gruppeninternen Transaktionen bereinigt. Im Falle gruppeninterner Rückversicherungsverträge werden die folgenden Anpassungen vorgenommen:

(a)
der beste Schätzwert des Unternehmens, das die Risiken übernimmt, beinhaltet nicht die Zahlungsströme zur Erfüllung von Verpflichtungen aus gruppeninternen Rückversicherungsverträgen;
(b)
das Unternehmen, das die Risiken abtritt, erfasst nicht die Forderungen aus den gruppeninternen Rückversicherungsverträgen.

3. Für die Zwecke von Absatz 1 kann das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens die Dokumentation und das Verzeichnis der Daten nach Artikel 265 auf die zur Berechnung der Anpassungen des besten Schätzwerts gemäß Absatz 2 verwendeten Daten beschränken.

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