Artikel 34 VO (EU) 2015/35
Berechnungsmethoden
1. Der beste Schätzwert wird transparent und in einer Weise berechnet, die gewährleistet, dass die Berechnungsmethode und die daraus hervorgehenden Ergebnisse der Überprüfung eines qualifizierten Experten standhalten.
2. Kriterium für die Wahl der versicherungsmathematischen und statistischen Methoden für die Berechnung des besten Schätzwerts ist, ob diese den Risiken für die zugrunde liegenden Zahlungsströme und der Art der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen angemessen Rechnung tragen. Die versicherungsmathematischen und statistischen Methoden stehen mit allen für die Berechnung des besten Schätzwerts zur Verfügung stehenden relevanten Daten in Einklang und nutzen diese.
3. Stützt sich eine Berechnungsmethode auf die Daten gruppierter Verträge, so stellen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sicher, dass bei der Gruppierung von Verträgen homogene Risikogruppen entstehen, die die Risiken der in diesen Gruppen enthaltenen Einzelverträge angemessen widerspiegeln.
4. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen analysieren, in welchem Umfang der Barwert von Zahlungsströmen sowohl vom erwarteten Ergebnis künftiger Ereignisse und Entwicklungen als auch davon abhängt, wie bei bestimmten Szenarien das tatsächliche Ergebnis vom erwarteten Ergebnis abweichen könnte.
5. Hängt der Barwert von Zahlungsströmen gemäß Absatz 4 von künftigen Ereignissen oder Entwicklungen ab, so verwenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die Berechnung des besten Schätzwerts für Zahlungsströme eine Methode, die diesen Abhängigkeiten Rechnung trägt.
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