Artikel 341 VO (EU) 2015/35

Kombination der Methoden 1 und 2: konsolidierte Mindestsolvenzkapitalanforderung für die Gruppe

Beschließt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, auf die Gruppe eine Kombination der Methoden 1 und 2 anzuwenden, so gilt hinsichtlich der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe bezüglich des Teils der Gruppe, der unter Methode 1 fällt, das gemäß Artikel 230 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie berechnete Minimum.

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