Artikel 353 VO (EU) 2015/35

Bewertung von Krisensituationen: Kriterien

Bei der Prüfung, ob eine Krisensituation im Sinne von Artikel 239 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorliegt, untersucht die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, ob eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

(1)
der Zeitaufwand für Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Konsultationen innerhalb des Kollegiums würde die Wirksamkeit der zu treffenden Maßnahmen gefährden;
(2)
eine Verzögerung bei der Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen wird wahrscheinlich dazu führen, dass sich die finanziellen Bedingungen des Tochterunternehmens weiter verschlechtern, so dass diesem die Gefahr droht, in den folgenden drei Monaten seine Mindestkapitalanforderung nicht mehr zu erfüllen.

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