Artikel 354 VO (EU) 2015/35
Mitwirkung der Aufsichtsbehörden von bedeutenden Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen
1. Für die Zwecke von Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG bezeichnet der Begriff „bedeutende Zweigniederlassung” eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens, die zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- (a)
- die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Zweigniederlassung übersteigen, gemessen am jüngsten verfügbaren konsolidierten Abschluss der Gruppe, 5 % der jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe;
- (b)
- die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Zweigniederlassung übersteigen, gemessen an den jüngsten verfügbaren Abschlüssen, 5 % der im Lebensversicherungsgeschäft, im Nichtlebensversicherungsgeschäft oder in beiden Bereichen jährlich insgesamt verbuchten Bruttoprämieneinnahmen im Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ersucht auf eigene Initiative oder, wenn die Zweigniederlassung mindestens eine der unter den Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt, auf begründeten Antrag der für die Beaufsichtigung der betreffenden Zweigniederlassung zuständige Aufsichtsbehörde diese Aufsichtsbehörden zur Mitwirkung an einschlägigen Tätigkeiten des Kollegiums der Aufsichtsbehörden.
2. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann auf eigene Initiative oder auf begründeten Antrag einer für die Beaufsichtigung eines verbundenen Unternehmens der Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörde diese für die Beaufsichtigung eines verbundenen Unternehmens der Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden zur Mitwirkung an einschlägigen Tätigkeiten des Kollegiums der Aufsichtsbehörden ersuchen, wenn sie dies im Interesse eines wirksamen Informationsaustauschs und zur Erleichterung der Gruppenaufsicht für zweckmäßig hält.
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