Artikel 355 VO (EU) 2015/35
Koordinierungsvereinbarungen
1. Die Koordinierungsvereinbarungen gemäß Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG werden schriftlich getroffen.
2. In den Koordinierungsvereinbarungen wird im Hinblick auf die Unternehmensfortführung und auf Krisensituationen Folgendes festgelegt:
- (a)
- die Mindestinformationen, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden zu übermitteln oder von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an die anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden weiterzuleiten sind;
- (b)
- Sprache und Häufigkeit der Informationen, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden zu übermitteln oder von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an die anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden weiterzuleiten sind;
- (c)
- Sprache und Häufigkeit des Informationsaustauschs mit anderen betroffenen Behörden;
- (d)
- die Verpflichtung zur Verabschiedung eines mindestens einmal jährlich zu überarbeitenden und mit dem Kollegium der Aufsichtsbehörden abzustimmenden Arbeitsplans für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten des Kollegiums in den folgenden 12 Monaten;
- (e)
- einen Notfallplan, auf den sich das Kollegium der Aufsichtsbehörden einigt.
3. Der Notfallplan nach Absatz 2 Buchstabe e wird auf die spezifischen Risiken der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe abgestimmt. Der Plan enthält Bestimmungen über folgende Elemente:
- (a)
- Feststellung des Bestehens einer Krisensituation;
- (b)
- Vorbereitung der Krisenbewältigung;
- (c)
- Krisenbewertung;
- (d)
- Krisenbewältigung;
- (e)
- externe Kommunikation.
4. Der Notfallplan sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden folgende Informationen untereinander austauschen, sobald diese vorliegen:
- (a)
- Beschreibung der Krisensituation mit Angabe etwaiger Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer und die Finanzmärkte;
- (b)
- Mitteilung der Unternehmen der Gruppe, die von der Krisensituation nach Buchstabe a betroffen sind, mit Angabe relevanter Informationen über ihre finanzielle Lage;
- (c)
- Überblick über die Maßnahmen, die die Gruppe in Reaktion auf die Krisensituation nach Buchstabe a getroffen hat;
- (d)
- Überblick über jegliche Maßnahmen, die eine der betroffenen Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Krisensituation nach Buchstabe a getroffen hat, und Beschreibung etwaiger nationaler Maßnahmen zur Bewältigung und Überwindung der Krise.
5. Die Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 2 werden vom Kollegium der Aufsichtsbehörden regelmäßig getestet und überprüft.
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