Artikel 356 VO (EU) 2015/35

Aufsichtliche Genehmigung gruppenspezifischer Parameter

1. Anträge auf Nutzung gruppenspezifischer Parameter gemäß Artikel 338 stellt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft (für die Zwecke dieses Artikels als „Antragsteller” bezeichnet) schriftlich bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder in einer Sprache, der die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vorher zugestimmt hat.

2. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet die anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich über den Eingang des Antrags und leitet diesen an die anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden weiter.

3. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft ihre endgültige Entscheidung erst nach Konsultation der anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden. Im Anschluss an diese Konsultation entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über den Antrag. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller und den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden mit. Die Entscheidung ergeht schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und in einer anderen Sprache, die von den anderen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstanden wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.