Artikel 357 VO (EU) 2015/35

Systematisch auszutauschende Informationen

1. Die Aufsichtsbehörden tauschen im Kollegium die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen systematisch aus, es sei denn, sie beschließen im Rahmen einer Koordinierungsvereinbarung gemäß Artikel 355 Absatz 2 Buchstabe a, dass Teile der Informationen für die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums nicht erforderlich sind. Der Austausch erfolgt entweder durch Übermittlung der Informationen oder durch Erleichterung des Zugangs zu den Informationen.

2. Die anderen Aufsichtsbehörden tauschen im Kollegium der Aufsichtsbehörden mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde in Bezug auf jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das unter die Gruppenaufsicht fällt, systematisch folgende Informationen aus:

(a)
den Bericht über Solvabilität und Finanzlage, es sei denn, die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat gemäß Artikel 256 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ihre Zustimmung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen der Gruppe in einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage erteilt;
(b)
den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht sowie alle relevanten jährlichen und vierteljährlichen quantitativen Vorlagen;
(c)
die im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren auf Ebene der einzelnen Unternehmen gezogenen Schlussfolgerungen der betreffenden Aufsichtsbehörde.

3. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde tauscht mit den anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums die folgenden Informationen systematisch aus:

(a)
in Bezug auf das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft:

i)
den Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe;
ii)
den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht für die Gruppe sowie alle relevanten jährlichen und vierteljährlichen quantitativen Vorlagen für die Gruppe;
iii)
die im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren auf Gruppenebene gezogenen Schlussfolgerungen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde;

(b)
in Bezug auf jedes verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das unter die Gruppenaufsicht fällt, die in Absatz 2 genannten Informationen.

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