Artikel 359 VO (EU) 2015/35

Aufbau und Inhalt

Die Artikel 290 bis 298 gelten für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe, den beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften veröffentlichen müssen. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe umfasst die folgenden Informationen:

(a)
In Bezug auf die Tätigkeiten und Ergebnisse der Gruppe:

i)
eine Beschreibung der rechtlichen Struktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschließlich einer Beschreibung aller Tochterunternehmen, wesentlichen verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 256a der Richtlinie 2009/138/EG und bedeutenden Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 354 Absatz 1 dieser Verordnung;
ii)
qualitative und quantitative Angaben zu relevanten Vorgängen und Transaktionen innerhalb der Gruppe;

(b)
in Bezug auf das Governance-System der Gruppe:

i)
eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Risikomanagement- und internen Kontrollsysteme sowie das Berichtswesen in allen Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, gemäß Artikel 246 der Richtlinie 2009/138/EG einheitlich umgesetzt werden;
ii)
gegebenenfalls eine Erklärung, dass das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft von der in Artikel 246 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG gebotenen Möglichkeit Gebrauch macht;
iii)
Angaben zu wesentlichen gruppeninternen Outsourcing-Vereinbarungen;

(c)
in Bezug auf das Risikoprofil der Gruppe: qualitative und quantitative Informationen über jede signifikante Risikokonzentration auf Gruppenebene nach Artikel 376;
(d)
in Bezug auf die Bewertung der Gruppe für Solvabilitätszwecke: im Falle wesentlicher Unterschiede zwischen den Grundlagen, Methoden und wichtigsten Annahmen, die hinsichtlich der Vermögenswerte, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke auf Gruppenebene verwendet werden, und denen, die bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke eines Tochterunternehmens hinsichtlich seiner Vermögenswerte, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten auf Ebene des Tochterunternehmens verwendet werden, eine quantitative und qualitative Erläuterung solcher wesentlichen Unterschiede;
(e)
in Bezug auf das Kapitalmanagement der Gruppe:

i)
Angaben zur Verwendung von Methode 1 oder Methode 2 nach den Artikeln 230 und 233 der Richtlinie 2009/138/EG bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe und bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 Angabe der verbundenen Unternehmen, für die Methode 2 verwendet wird;
ii)
qualitative und quantitative Informationen über signifikante Beschränkungen der Fungibilität und Übertragbarkeit anrechnungsfähiger Eigenmittel zur Deckung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe;
iii)
bei Verwendung von Methode 1 zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe Angaben zum Umfang der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe mit getrennter Angabe der Beträge nach Artikel 336;
iv)
qualitative und quantitative Informationen über die wesentlichen Ursachen von Diversifizierungseffekten auf Gruppenebene;
v)
gegebenenfalls die Summe der Beträge nach Artikel 230 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG;
vi)
gegebenenfalls eine Beschreibung der Unternehmen, die durch ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe erfasst werden;
vii)
sofern relevant, eine Beschreibung der wichtigsten Unterschiede zwischen internen Modellen, die auf Ebene einzelner Unternehmen und solchen, die zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe verwendet werden.

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