Artikel 360 VO (EU) 2015/35

Sprachen

1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften veröffentlichen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe in der Sprache bzw. den Sprachen, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden.

2. Sind im Kollegium der Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, den Bericht nach Absatz 1 außerdem in einer anderen, von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstandenen Sprache zu veröffentlichen, die im Kollegium der Aufsichtsbehörden vereinbart wird.

3. Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Amtssprache bzw. Amtssprachen sich von der Sprache bzw. den Sprachen, in denen der Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht wird, unterscheiden, so veröffentlicht das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Übersetzung der Zusammenfassung dieses Berichts in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.