Artikel 365 VO (EU) 2015/35
Aufbau und Inhalt
1. Unterbreiten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage, so gelten die Anforderungen dieses Abschnitts.
2. Der einzige Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält eine getrennte Darstellung der gemäß Artikel 256 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zu veröffentlichenden Informationen auf Gruppenebene sowie der gemäß den Artikeln 51, 53, 54 und 55 der genannten Richtlinie für jedes durch diesen Bericht erfasste Tochterunternehmen zu veröffentlichenden Informationen.
3. Die Informationen auf Gruppenebene und die Informationen für jedes durch den Bericht erfasste Tochterunternehmen folgen der in Anhang XX beschriebenen Struktur. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften können bei Vorlage eines Teils der für ein erfasstes Tochterunternehmen zu veröffentlichenden Informationen beschließen, auf Informationen auf Gruppenebene zu verweisen, wenn diese in Art und Umfang gleichwertig sind.
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