Artikel 366 VO (EU) 2015/35
Sprachen
1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage in der Sprache bzw. den Sprachen vor, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden.
2. Sind im Kollegium der Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst vom beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, den Bericht nach Absatz 1 in einer weiteren, von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstandenen Sprache zu veröffentlichen, die im Kollegium der Aufsichtsbehörden vereinbart wird.
3. Hat eines der im einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage erfassten Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Amtssprache bzw. Amtssprachen sich von der Sprache bzw. den Sprachen, in denen dieser Bericht gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht wird, unterscheiden, so kann die betroffene Aufsichtsbehörde nach Konsultation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der Gruppe selbst vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, in diesen Bericht eine Übersetzung der Informationen über das betreffende Tochterunternehmen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats aufzunehmen. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft veröffentlicht folgende Informationen in einer Übersetzung in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats:
- (a)
- die Zusammenfassung der Informationen des Berichts bezüglich der Gruppe;
- (b)
- die Informationen dieses Berichts bezüglich des betreffenden Tochterunternehmens, es sei denn, die betroffene Aufsichtsbehörde hat diesbezüglich eine Ausnahme gewährt.
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