Artikel 368 VO (EU) 2015/35
Fristen
Artikel 300 gilt für die Fristen für die Veröffentlichung des einzigen Berichts über Solvabilität und Finanzlage durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. Für die Zwecke dieses Artikels werden die in Artikel 300 genannten Fristen während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 um sechs Wochen verlängert.
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