Artikel 369 VO (EU) 2015/35

Aktualisierungen

1. Sind beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dazu verpflichtet, Angaben zu Art und Auswirkungen wichtiger Entwicklungen, die die Relevanz ihres einzigen Berichts über Solvabilität und Finanzlage erheblich verändern, zu veröffentlichen, so liefern sie eine aktualisierte Fassung des betreffenden Berichts. Die Artikel 365, 366 und 367 gelten für diese aktualisierte Fassung.

2. Unbeschadet der Anforderungen zur sofortigen Unterrichtung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG ist jede aktualisierte Fassung des einzigen Berichts über Solvabilität und Finanzlage so bald wie möglich nach Eintreten der wichtigen Entwicklung gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen.

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