Artikel 370 VO (EU) 2015/35
Verweise
1. Unterbreiten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage nur in Bezug auf einige ihrer Tochterunternehmen, so gelten folgende Anforderungen:
- (a)
- die anderen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, nehmen in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage einen Verweis auf den veröffentlichten einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf;
- (b)
- die gemäß Artikel 256 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG veröffentlichten einzigen Berichte über Solvabilität und Finanzlage enthalten einen Verweis auf den Bericht über Solvabilität und Finanzlage dieser anderen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.
2. Unterbreiten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften keinen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage, so nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage einen Verweis auf die gemäß Artikel 256 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG veröffentlichten Berichte über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe auf.
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