Artikel 372 VO (EU) 2015/35

Elemente und Inhalte

1. Die Artikel 304 bis 311 gelten für die Informationen, die beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorlegen müssen. Sind sämtliche Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der vierteljährlichen Berichtspflicht befreit, so sind in den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht der Gruppe lediglich jährliche quantitative Vorlagen aufzunehmen. Die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung umfasst nicht die Vorlage von nach Posten aufgeschlüsselten Berichten, wenn sämtliche Unternehmen der Gruppe gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG davon befreit sind.

2. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht der Gruppe enthält folgende ergänzende Informationen:

(a)
in Bezug auf die Tätigkeiten und Ergebnisse der Gruppe:

i)
ein Verzeichnis sämtlicher Tochterunternehmen, verbundenen Unternehmen und Zweigniederlassungen;
ii)
eine Beschreibung der Tätigkeiten und Quellen von Gewinnen und Verlusten für jedes wesentliche verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 256a der Richtlinie 2009/138/EG und für jede bedeutende Zweigstelle im Sinne von Artikel 354 Absatz 1 dieser Verordnung;
iii)
eine Beschreibung des Beitrags jedes Tochterunternehmens zum Erreichen der strategischen Ziele der Gruppe;
iv)
qualitative und quantitative Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit der Gruppe, den Betrag der Transaktionen während des Berichtszeitraums und die ausstehenden Salden zu Ende des Berichtszeitraums;

(b)
in Bezug auf das Governance-System der Gruppe:

i)
eine Beschreibung der Erfüllung der Anforderungen von Artikel 246 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG durch die internen Kontrollsysteme der Gruppe;
ii)
gegebenenfalls Informationen über die Tochterunternehmen, die bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nach Artikel 246 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigt werden;
iii)
qualitative und quantitative Angaben zu wesentlichen Einzelrisiken auf Gruppenebene;

(c)
in Bezug auf das Kapitalmanagement der Gruppe:

i)
qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden;
ii)
qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für alle zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaften, Versicherungsholdinggesellschaften, zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Nebendienstleistungsunternehmen in der Gruppe, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden;
iii)
qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderungen und Eigenmittel für jedes verbundene Unternehmen, bei dem es sich um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, Verwalter alternativer Investmentfonds oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden;
iv)
qualitative und quantitative Informationen über die fiktive Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für jedes verbundene, nicht regulierte Unternehmen, das Finanzgeschäfte durchführt und bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt wird;
v)
qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für alle verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittländern, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden. Kommt im Fall eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittland, dessen Solvabilitätssystem gemäß Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG als gleichwertig betrachtet wird, Methode 2 im Sinne von Artikel 233 der genannten Richtlinie zur Anwendung, sind die Solvenzkapitalanforderung und die anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der durch das betreffende Drittland festgelegten Anforderungen getrennt anzugeben;
vi)
qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für jedes andere verbundene Unternehmen, das bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt wird;
vii)
eine Beschreibung der Zweckgesellschaften in der Gruppe, die den Anforderungen von Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG genügen;
viii)
eine Beschreibung von Zweckgesellschaften innerhalb der Gruppe, die durch die Aufsichtsbehörde eines Drittlands reguliert werden und Anforderungen entsprechen, die den in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Anforderungen gleichwertig sind; anhand der Beschreibung der vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgenommenen Überprüfung soll festgestellt werden können, ob die Anforderungen, denen die betreffenden Zweckgesellschaften im Drittland unterliegen, den Anforderungen von Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig sind;
ix)
eine Beschreibung jeder Zweckgesellschaft innerhalb der Gruppe außer den unter den Ziffern vii und viii genannten Zweckgesellschaften mit qualitativen und quantitativen Informationen über die Solvabilitätsanforderung und die Eigenmittel des betreffenden Unternehmens, soweit dieses bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt wird;
x)
sofern relevant, für alle verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden, qualitative und quantitative Informationen über die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG durch diese Unternehmen;
xi)
sofern relevant, qualitative und quantitative Informationen über die in Artikel 222 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Eigenmittelbestandteile, die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, für die die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, effektiv nicht bereitgestellt werden können, einschließlich einer Beschreibung der Anpassung der Eigenmittel der Gruppe;
xii)
sofern relevant, qualitative Informationen über die Gründe für die Einstufung der in Artikel 332 und 333 genannten Eigenmittelbestandteile.

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