Artikel 373 VO (EU) 2015/35

Fristen

Artikel 312 gilt für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung der Gruppe durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. Für die Zwecke dieses Artikels werden die in Artikel 312 genannten Fristen um sechs Wochen verlängert, nicht jedoch in Bezug auf den aufsichtlichen ORSA-Bericht.

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