Artikel 374 VO (EU) 2015/35
Sprachen
Sind im Kollegium der Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung der Gruppe in einer von den betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstandenen Sprache, die im Kollegium der Aufsichtsbehörden vereinbart wird, vorzunehmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.