Artikel 375 VO (EU) 2015/35

Ergänzende vorläufige Informationen über Gruppen

1. Ergänzend zu den in diesem Kapitel festgelegten Pflichten bezüglich der aufsichtlichen Berichterstattung der Gruppe findet im ersten Jahr der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 311 Absatz 3 der genannten Richtlinie auf beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften Artikel 314 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung. Die in Artikel 314 Absatz 1 genannten Informationen werden für die Zwecke dieses Artikel der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorgelegt.

2. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 26 Wochen nach dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz nach Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe a vor.

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