Artikel 376 VO (EU) 2015/35

Erhebliche Risikokonzentrationen (Definition, Ermittlung und Schwellenwerte)

1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften betrachten Risikokonzentrationen, die die Solvabilität oder Liquidität der Gruppe in Gefahr bringen können, als erhebliche Risikokonzentrationen.

2. Für die Zwecke der Ermittlung erheblicher Risikokonzentrationen berücksichtigen beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften zumindest direkte und indirekte Exponierungen von Unternehmen der Gruppe gegenüber:

(a)
einzelnen Gegenparteien;
(b)
Gruppen einzelner, aber miteinander verbundener Gegenparteien wie Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe;
(c)
bestimmte Regionen oder Branchen;
(d)
Naturkatastrophen oder Katastrophen.

3. Bei der Festlegung angemessener Schwellenwerte für die Meldung erheblicher Risikokonzentrationen in einer bestimmten Gruppe berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendes:

(a)
die Solvabilität und Liquidität der Gruppe;
(b)
die Komplexität der Struktur der Gruppe;
(c)
die Bedeutung regulierter Unternehmen aus anderen Finanzbranchen oder nicht regulierter Unternehmen, die Finanzgeschäfte durchführen;
(d)
die Diversifizierung des Anlagenportfolios der Gruppe;
(e)
die Diversifizierung der Versicherungstätigkeiten der Gruppe nach Regionen und/oder Geschäftsbereichen.

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