Artikel 38 VO (EU) 2015/35

Referenzunternehmen

1. Bei der Berechnung der Risikomarge werden alle folgenden Annahmen zugrunde gelegt:

(a)
das gesamte Portfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das die Risikomarge berechnet (ursprüngliches Unternehmen), wird von einem anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen (Referenzunternehmen) übernommen;
(b)
unbeschadet des Buchstabens a werden für den Fall, dass das ursprüngliche Unternehmen gemäß Artikel 73 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG gleichzeitig Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausübt, das Portfolio der Versicherungsverpflichtungen in der Lebensversicherung und der Lebensrückversicherungsverpflichtungen und das Portfolio der Versicherungsverpflichtungen in der Nichtlebensversicherung und der Nichtlebensrückversicherungsverpflichtungen einzeln von zwei verschiedenen Referenzunternehmen übernommen;
(c)
die Übertragung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen umfasst alle Rückversicherungsverträge und Vereinbarungen, die in Bezug auf diese Verpflichtungen mit Zweckgesellschaften bestehen;
(d)
das Referenzunternehmen hat vor der Übertragung weder Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen noch Eigenmittel;
(e)
nach der Übertragung geht das Referenzunternehmen keine neuen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen ein;
(f)
nach der Übertragung beschafft das Referenzunternehmen anrechnungsfähige Eigenmittel in Höhe der Solvenzkapitalanforderung, die zur Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen während ihrer Laufzeit erforderlich sind;
(g)
nach der Übertragung verfügt das Referenzunternehmen über Vermögenswerte, die der Summe aus seiner Solvenzkapitalanforderung und den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträgen entsprechen;
(h)
die Vermögenswerte werden so ausgewählt, dass sie die Solvenzkapitalanforderung für das Marktrisiko, dem das Referenzunternehmen ausgesetzt ist, minimieren;
(i)
die Solvenzkapitalanforderung des Referenzunternehmens erfasst alle folgenden Risiken:

i)
das mit dem übertragenen Geschäft verbundene versicherungstechnische Risiko;
ii)
sofern wesentlich, das unter Buchstabe h genannte Marktrisiko außer dem Zinsrisiko;
iii)
das Kreditrisiko bei Rückversicherungsverträgen, Vereinbarungen mit Zweckgesellschaften, Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern sowie jede andere wesentliche Risikoposition, die eng mit den Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen verbunden ist;
iv)
das operationelle Risiko;

(j)
die in Artikel 108 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht bei dem Referenzunternehmen für jedes Risiko der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen im ursprünglichen Unternehmen;
(k)
in Bezug auf latente Steuern verfügt das Referenzunternehmen nicht über Verlustausgleichsfähigkeit gemäß Artikel 108 der Richtlinie 2009/138/EG;
(l)
vorbehaltlich der Buchstaben e und f werden die künftigen Maßnahmen des Managements des Referenzunternehmens mit den in Artikel 23 genannten angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements des ursprünglichen Unternehmens in Einklang stehen.

2. Während der Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen wird unter den in Absatz 1 dargelegten Annahmen davon ausgegangen, dass die in Artikel 77 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Solvenzkapitalanforderung, die zur Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich ist, der Solvenzkapitalanforderung des Referenzunternehmens entspricht.

3. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i wird ein Risiko dann als wesentlich betrachtet, wenn seine Auswirkungen auf die Berechnung der Risikomarge den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Nutzer dieser Informationen, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnte.

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