Artikel 37 VO (EU) 2015/35
Berechnung der Risikomarge
1. Die Risikomarge für das gesamte Portfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
- (a)
- CoC = Kapitalkostensatz;
- (b)
- die Summe umfasst alle ganzen Zahlen einschließlich Null;
- (c)
- SCR(t) = die in Artikel 38 Absatz 2 genannte Solvenzkapitalanforderung nach t Jahren;
- (d)
- r(t + 1) = risikoloser Basiszinssatz für die Laufzeit t+1 Jahre.
Der risikolose Basiszinssatz r(t+1) wird gemäß der im Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendeten Währung gewählt.
2. Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Solvenzkapitalanforderung mit Hilfe eines genehmigten internen Modells berechnen und feststellen, dass das Modell für jeden Zeitpunkt der Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zur Berechnung der in Artikel 38 Absatz 2 genannten Solvenzkapitalanforderung geeignet ist, verwenden sie das interne Modell zur Berechnung der in Absatz 1 genannten Beträge SCR(t).
3. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ordnen die Risikomarge für das gesamte Portfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen den in Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Geschäftsbereichen zu. Die Zuordnung spiegelt die Beiträge der Geschäftsbereiche zu der in Artikel 38 Absatz 2 genannten Solvabilitätskapitalanforderung über die Laufzeit des gesamten Portfolios von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen adäquat wider.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.