Artikel 36 VO (EU) 2015/35
Nichtlebensversicherungsverpflichtungen
1. Der beste Schätzwert für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen wird für die Prämienrückstellung und die Schadenrückstellung getrennt berechnet.
2. Die Prämienrückstellung gilt für künftige Schadensfälle, die durch Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die innerhalb der in Artikel 18 genannten Vertragsgrenzen liegen, gedeckt sind. Zahlungsstrom-Projektionen für die Berechnung der Prämienrückstellung schließen Leistungen, Aufwendungen und Prämien im Zusammenhang mit diesen Schadenfällen ein.
3. Die Schadenrückstellung gilt für bereits eingetretene Schadenfälle unabhängig davon, ob die aus diesen Schadenfällen resultierenden Ansprüche angemeldet wurden oder nicht.
4. Zahlungsstrom-Projektionen für die Berechnung der Schadenrückstellung schließen Leistungen, Aufwendungen und Prämien im Zusammenhang mit den in Absatz 3 genannten Schadenfällen ein.
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